Satzung der Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft e. V. (1986)

§ 1

Name und Sitz

Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft e. V. ist am 5. Mai 1960 in Berlin (West) gegründet und unter diesem Namen am 6. Juli 1960 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg als rechtsfähiger Verein eingetragen worden. Sitz der Gesellschaft ist Berlin (West).

§ 2

Zweck

1. Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft ist eine internationale literarische und wissenschaftliche Vereinigung. Sie knüpft in ihrer Tätigkeit an Bestrebungen der 1920 gegründeten Kleist-Gesellschaft an. Sie sieht ihre Aufgabe darin, das Werk und Leben Kleists durch wissenschaftliche Tagungen und Veröffentlichungen zu erschließen und die in der Gegenwart fortwirkenden Einflüsse seiner Dichtung durch künstlerische, insbesondere literarische Veranstaltungen für eine breitere Öffentlichkeit zu fördern.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne der steuerrechtliehen Bestimmungen über Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Vereinsmittel

1. Die für die Gesellschaftszwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht.

2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft weder die einbezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

5. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich ihr materielles Vermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Einzelpersonen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereine können auf Antrag Mitglied der Gesellschaft werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Antrag an den Vorstand, dessen Zustimmung zur Aufnahme und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

2. Der Beitritt verpflichtet zur fristgerechten Entrichtung aller folgenden Jahresbeiträge bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft.

3. Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben, können durch die Organe der Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitglieder erhalten kostenlos das Kleist-Jahrbuch und - nach Maßgabe der Haushaltslage - sonstige Publikationen der Gesellschaft. Sie können weitere Publikationen der Gesellschaft zu ermäßigten Preisen beziehen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung,
b) Austritt, der aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand erfolgt. Sie muß spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand eingegangen sein,
c) Ausschluß durch die Organe der Gesellschaft.

§ 5

Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von der Gesamtheit der Mitglieder gebildet. Sie findet in jedem zweiten Jahr statt.

2. Anläßlich einer Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit eine Veranstaltung stattfinden, die mit dem Aufgabenbereich der Gesellschaft thematisch verbunden ist.

3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten der Gesellschaft einberufen. Die Einladung hierzu ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und hat spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstage zu erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden von dem Vorstand bestimmt.

4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 100 Mitglieder dies schriftlich bei dem Präsidenten beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Zwei-Jahres-Berichtes des Präsidenten, des Berichtes des Schatzmeisters und der Berichte der Rechnungsprüfer,
b) Annahme der Zweijahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Präsidenten,
d) Wahl der Gesamtheit aller anderen Vorstandsmitglieder,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
h) Beschlußfassung über Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern,
j) Änderung der Satzung,
k) Auflösung der Gesellschaft.

2. Anträge von Mitgliedern der Gesellschaft sind zur Beratung und Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht worden sind oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen.

§ 8

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei Berechnung des Stimmverhältnisses nicht mit.

3. Geheime Wahl findet nur auf besonderen Antrag statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet Stichwahl, danach Losentscheidung statt.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Auschluß von Mitgliedern und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Präsidenten, einem weiteren Vorstandsmitglied und zwei anderen Mitgliedern der Gesellschaft zu unterzeichnen ist.

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird gemäß § 7, 1c und d der Satzung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erforderlichenfalls können Nachwahlen vorgenommen werden. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Präsidenten und den Schatzmeister.

4. Vorstand im Sinne von§ 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10

Vorstandssitzungen

1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Präsident unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein. Der Präsident oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter leiten die Sitzungen.

2. Zu Beschlüssen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, gegebenenfalls die seines Stellvertreters, den Ausschlag.

3. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

4. Über wichtige Beschlüsse des Vorstandes werden die Mitglieder in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen schriftlich unterrichtet, oder es werden ihnen, falls erforderlich, einschneidende Beschlüsse zur schriftlichen Entscheidung vorgelegt.

§ 11

Erweiterter Vorstand

1. Als Erweiterten Vorstand der Gesellschaft beruft der Vorstand Persönlichkeiten der Kunst, der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens, die bereit sind, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Die Zahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes soll zehn nicht übersteigen.

2. Die Berufung des Erweiterten Vorstandes erfolgt jeweils bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.

3. An den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes nehmen die Mitglieder des Vorstandes - soweit möglich - teil.

4. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes finden unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Mitglieds des Vorstandes statt.

5. Zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes lädt der Präsident unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein.

6. Über die Beratungen des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Vorstandes und zwei Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung der Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft fällt ihr Vermögen der Deutschen Schillergesellschaft (zur Verwendung für das Deutsche Literaturarchiv) zu.

§ 13

Geschäftsjahr

Das Haushaltsjahr entspricht dem des Landes Berlin (West).

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. November 1986 beschlossen.

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 22. April 1987.