Satzung
des Vereins
Reichswerk Buch und Volk
K l e i s t - G e s e l l s c h a f t
e. V.
Die am 4. März 1920 in Berlin gegründete Gesellschaft führt den Namen
K l e i s t - G e s e l l s c h a f t e. V.
und hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder), der Heimatstadt H e i n r i c h v o n K l e i s t s . Die Stadt Frankfurt (Oder) ist ihre Schutzherrin.
Sie gehört zu dem von der Reichsschrifttumskammer geführten "Reichswerk Buch und Volk" und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt (Oder) eingetragen.
Die Gesellschaft, getreu ihrem Willen bei der Gründung, dem Kulturverfall jener Zeit einen neuen Kulturglauben und ein neues Kulturwollen durch Hinweis auf den Deutschesten der Deutschen, H e i n r i c h v o n K l e i s t , entgegenzustellen, hat die Aufgabe, kulturelle Mitarbeit im völkischen Sinne durch die Pflege deutschen Geistesgutes zu leisten. Sie ist verpflichtet, den Richtlinien des "Reichswerkes Buch und Volk" zu folgen. Sie arbeitet gemeinnützig.
Sie bezweckt im besonderen, die Erinnerung an Heinrich von Kleist im deutschen Volke, vornehmlich auch in der Jugend, lebendig zu erhalten, das Verständnis für sein Werk wie für seine Persönlichkeit und die durch ihn beflügelte vaterländische Gesinnung auf jede Weise zu fördern, auch die mit seinem Namen verknüpfte Literatur- und Geistesgeschichte zu pflegen, namentlich durch Veröffentlichungen, Vorträge, Bühnenaufführungen und Veranstaltungen anderer Art.
Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Gesellschaft sich auch an Veranstaltungen und Einrichtungen anderer Veranstalter beteiligen. Zusätzlich dürfen die kulturelle Arbeit und die Pflege des Gemeinschaftsgedankens unter den Mitgliedern auch in den Formen unterhaltender und geselliger Veranstaltungen vorgenommen werden.
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft wird begründet als ordentliches, förderndes oder Ehren-Mitglied. Der Gesellschaft kann nur angehören, wer deutschen oder artverwandten Blutes und nicht jüdisch versippt ist. Juristische Personen oder Vereinigungen können lediglich fördernde Mitglieder werden.
a) O r d e n t l i c h e M i t g l i e d e r besitzen Stimmrecht. Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft geschieht auf Grund eines schriftlich zu stellenden Antrages, über den der Leiter der Gesellschaft nach Anhören des Beirates entscheidet. Ablehnungsgründe brauchen dem Antragsteller nicht angegeben zu werden.
b) F ö r d e r n d e M i t g l i e d e r haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Der Erwerb der fördernden Mitgliedschaft geschieht wie bei den ordentlichen Mitgliedern.
c) E h r e n - M i t g l i e d e r haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. Zu Ehren-Mitgliedern können solche Gesellschaftsmitglieder oder sonstige Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Förderung der deutschen Kultur oder um die Bestrebungen der Gesellschaft hervorragende Verdienste erworben haben.
Die Ernennung von Ehren-Mitgliedern erfolgt durch den Leiter der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Beirat. Antragsberechtigt sind außer dem Leiter der Gesellschaft jedes Beiratsmitglied und die Mitgliederversammlung, sofern diese den Antrag mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließt. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Beitragsleistung verpflichtet, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Die Zugehörigkeit zur Gesellschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der dem Leiter der Gesellschaft mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären ist. Er tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt jedoch verpflichtet, die Beiträge für das laufende und nächste Vierteljahr zu zahlen;
c) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Zwecke der Gesellschaft schadet oder ihr öffentliches Ansehen beeinträchtigt.
Der Ausschluß erfolgt durch den Leiter der Gesellschaft mit Zustimmung von mindestens drei Beiratsmitgliedern. Der Leiter der Gesellschaft kann ohne weiteres ein Mitglied ausschließen, wenn es den Beitrag für ein Jahr schuldet und eine schriftliche Mahnung mit Androhung des Ausschlusses erfolglos geblieben ist.
Auf einen Einspruch gegen den Ausschluß, der innerhalb eines Monats seit Zustellung des Bescheides zu erheben ist, entscheidet der Präsident der Reichsschrifttumskammer.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Leiter der Gesellschaft,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
Der Leiter der Gesellschaft führt die Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
In Fällen der Behinderung oder bei Fortfall des Leiters der Gesellschaft gehen die Führung der Gesellschaft und die Befugnisse in rechtlicher Hinsicht auf den stellvertretenden Leiter der Gesellschaft über.
Der Leiter der Gesellschaft wird vom Präsidenten der Reichsschrifttumskammer ernannt. Die Mitgliederversammlung kann geeignete Personen vorschlagen.
Ein Ehren- oder Alterspräsident kann wie ein Ehrenmitglied ernannt werden; dieser besitzt jedoch keine Befugnisse des Leiters der Gesellschaft.
Der Beirat übt eine beratende Tätigkeit aus, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Literatur und Literaturforschung, der Bühne, der Jugendbildung, des öffentlichen Lebens, aus dem jeweiligen Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt (Oder}, einem zweiten Vertreter der Stadtverwaltung als Verbindungsmann des Oberbürgermeisters zur Gesellschaft, dem Verleger der Schriften der Kleist-Gesellschaft und einem Vertreter des Familienverbandes von Kleist.
Die Mitglieder des Beirates, mit Ausnahme des jeweiligen Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt (Oder), der kraft seines Amtes Mitglied des Beirates ist, werden vom Leiter der Gesellschaft ernannt, der sie auch jederzeit abberufen kann. Der zweite Vertreter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) jedoch und der Vertreter des Familienverbandes von Kleist werden von diesen Körperschaften bestimmt.
Der Leiter der Gesellschaft ernennt aus der Mitte des Beirates seinen Stellvertreter, den Schriftführer, der möglichst in Frankfurt (Oder) ansässig sein muß, und den Schatzmeister, der der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) angehören muß, und zu dessen Ernennung und Abberufung die Zustimmung des Oberbürgermeisters erforderlich ist.
Der Leiter der Gesellschaft, der zweite Vertreter der Stadtverwaltung, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Arbeitsausschuß.
Der Schatzmeister darf Zahlungen nur auf schriftliche Anweisungen leisten, die die Unterschriften des Leiters der Gesellschaft oder seines Stellvertreters und des Oberbürgermeisters oder seines Verbindungsmannes zur Gesellschaft tragen muß.
Keine Ausgabe darf ohne Deckung erfolgen.
Eine Erweiterung des Beirates kann der Leiter der Gesellschaft auch durch Berufung solcher Persönlichkeiten vornehmen, die außerhalb der Gesellschaft stehen, von denen jedoch eine Förderung des Gesellschaftszweckes zu erwarten ist.
Der Präsident der Reichsschrifttumskammer besitzt das Recht, von ihm beauftragte Persönlichkeiten in den Beirat zu delegieren.
Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören außer den in der Satzung vorgesehenen Fällen:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes über das Gesellschaftsvermögen, des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie die Entlastung des Leiters der Gesellschaft und des Schatzmeisters;
b) Wahl der Rechnungsprüfer, zu denen weder der Leiter der Gesellschaft noch Mitglieder des Beirates gehören dürfen;
c) Festsetzung des Jahresbeitrages sowie des Haushaltsvoranschlages;
d) die Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung;
e) die Beschlußfassung über solche Anträge, die der Leiter der Gesellschaft vorlegt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Gegenstand der Tagesordnung müssen die im § 8 unter a), b), c) aufgeführten Punkte sein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Leiter der Gesellschaft einzuberufen, wenn er es für notwendig erachtet, der Präsident der Reichsschrifttumskammer das Verlangen stellt, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese mit Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche auf schriftlichem Wege.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Leiter der Gesellschaft mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Eine Vertretung von Mitgliedern ist unzulässig.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann der Versammlungsleiter sofort eine neue Versammlung ohne Einhaltung der im § 9 vorgesehenen Bestimmungen einberufen, sofern mindestens zwei Beiratsmitglieder dem zustimmen.
Alle Beschlüsse werden, abgesehen von den in der Satzung besonders genannten Fällen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Gesellschaft. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Leiter der Gesellschaft oder dem Versammlungsleiter, sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Diese Beschlüsse werden mit Genehmigung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer wirksam, falls dieser nicht einen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Die Auflösung der Gesellschaft kann erfolgen:
1) auf Beschluß der Mitgliederversammlung, sofern drei Viertel aller anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen;
2) auf Anordnung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer.
Hiergegen ist die Beschwerde beim Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda durch jedes Gesellschaftsmitglied zulässig, wenn es dazu durch mindestens ein Fünftel der Mitglieder ermächtigt worden ist.
Die Beschwerde muß innerhalb eines Monats nach erfolgter Zustellung der Auflösungsanordnung erfolgen. Im Falle der Auflösung durch den Präsidenten der Reichsschrifttumskammer bestellt dieser einen oder mehrere Liquidatoren.
Eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Vermögen der Gesellschaft geht bei ihrer Auflösung in das Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder) über.
Die Stadt ist verpflichtet, diese Vermögenswerte mit Zustimmung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer nur für kulturell-gemeinnützige oder für solche gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen zu verwenden, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Stadt gehören.
Diese Satzung ist am 21. November 1941 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Berlin, den 8, Dezember 1941.
gez. Prof. Dr. Georg Minde-Pouet
Berlin
Bibliotheksdirektor a. D.
Ständiger Mitarbeiter der Preuß. Akademie der Wissenschaften
(Leiter der Gesellschaft)
gez. Otto Schiebel
Frankfurt (Oder)
Städtischer Verwaltungsrat
(Schriftführer der Gesellschaft)
Hiermit genehmige ich die vorstehende Satzung.
Berlin, den 18. Dezember 1941.
Amtsstempel der Reichsschrifttumskammer
Der Präsident der Reichsschrifttumskammer.
Im Auftrage:
gez. Ihde
Die Annahme der vorstehenden Satzung ist am 4. Juli 1942 in das Vereinsregister bei Nr 49 eingetragen worden.
Amtsstempel des Amtsgerichts Frankfurt (Oder)
Frankfurt (Oder), den 13. Juli 1942.
Das Amtsgericht.
gez. Oppitz
Justizoberinspektor als Rechtspfleger
Aus: Reichswerk Buch und Volk im Nationalsozialistischen Volkskulturwerk Kleist-Gesellschaft e. V. Baruth (Mark) 1943: Särchen. S. 6-11.